AGB

 

  1. Gegenstand des Vertrages
    1. Die Dachwerk Loft GmbH & Co. KG (Vermieter) überlässt dem Mieter Räumlichkeiten in der Kolosseumstraße 1, in 80469 München für die im Angebot des Vermieters genannte Veranstaltung des Mieters. Die Räumlichkeiten können grundsätzlich nur für die Durchführung von Seminaren, Workshops, Schulungen, Meetings, PR Events, Kurse, Fotoshootings oder ähnlichen Veranstaltungen angemietet werden. Der Mieter führt die Veranstaltung in eigener Verantwortung durch.
    2. Die Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn dies wird ausdrücklich schriftlich von den Parteien vereinbart.
  2. Abschluss des Vertrages
    1. Ein Angebot des Vermieters an den Mieter ist freibleibend. Der Vermieter ist, wenn nichts anderes im Angebot erklärt ist, 10 Werktage an das Angebot gebunden. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Mieter das Angebot schriftlich angenommen hat. Eine Übermittlung der Annahme des Angebots durch Email ist ausreichend.
    2. Das Leistungsangebot des Vermieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des
      § 14 BGB. Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Mit der Absendung seiner Buchungsanfrage gemäß § 2 Absatz 1 bestätigt der Mieter, dass er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und den Mietvertrag in seiner Eigenschaft als Unternehmer abschließt.
  3. Umfang der vertraglichen Pflichten
    1. Während der Mietzeit liegt die Verkehrssicherungspflicht in den Mieträumen am Mieter.
    2. Der Mieter verpflichtet sich, mit den Räumlichkeiten, dem Inventar und den überlassenen Ausstattungsgegenständen achtsam umzugehen und alles Erforderliche und Zumutbare zu veranlassen, um Schäden zu verhindern. Er wird seine Mitarbeiter und Gäste in gleicher Weise verpflichten.
    3. Dem Mieter obliegt es darüber hinaus, sämtliche Besucher der Räumlichkeiten des Vermieters auf die Einhaltung der im Eventraum ausliegenden Hausordnung hinzuweisen. Die Hausordnung beinhaltet u.a., dass das Rauchen im gesamten Gebäude nicht gestattet ist.
    4. Der Vermieter verpflichtet sich, die Räumlichkeiten, inklusive Küche und Sanitäreinrichtung (nachstehend „die Räumlichkeiten“) zu dem in der Buchungsbestätigung angegebenen Termin für die dort genannte Mietzeit zur Verfügung zu stellen, sowie die darüber hinaus gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen.
    5. Der Mieter ist zur Zahlung sämtlicher mit dem Vermieter vertraglich vereinbarten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen können auch Leistungen Dritter umfassen, die der Vermieter für den Mieter übernommen hat (Caterer, Technik, Ausstattung, o.ä). Die Pflicht zur Bezahlung gilt auch für solche Sonderleistungen und Auslagen von Dachwerk Loft GmbH & Co. KG an Dritte, welche im Auftrag des Vermieters von Dachwerk Loft GmbH & Co. KG veranlasst wurden.
    6. Es ist nicht gestattet, die überlassenen Räumlichkeiten unter- oder weiterzuvermieten.
  4. Preise, Anzahlung, Zahlung, Stornierung  
    1. Die Preise sind der jeweils gültigen Preisliste der Dachwerk Loft GmbH & Co. KG zu entnehmen. Die in der Preisliste aufgeführten Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollte die Mietzeit um mehr als 10% überschritten werden, wird die über die vereinbarte Nutzungsdauer hinausgehende Zeit entsprechend der vereinbarten Miete nachberechnet.
    2. Für den Fall, dass eine Abschlagszahlung mit Zustandekommen des Mietvertrages vereinbart ist, so ist die Abschlagszahlung innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Rechnung vom Mieter zu leisten (Eingang Konto des Vermieters).
    3. Das Zahlungsziel für die Miete (ohne Zusatzleistungen) bzw. den Differenzbetrag zwischen Abschlagszahlung und vereinbarter Miete beträgt 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin. Ist die Buchung der Räumlichkeiten kürzer als 2 Wochen vor der Veranstaltung erfolgt, ist die vereinbarte Miete sofort fällig. Die Dachwerk Loft GmbH & Co. KG ist berechtigt den Zugang zu den Räumlichkeiten zu verwehren, sollte die Miete nicht rechtzeitig auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.
    4. Stornierung
      4.1. Für die Stornierung der Anmietung werden
      • ab 6 Wochen vor Durchführung der Veranstaltung: 25%
      • ab 4 Wochen vor Durchführung der Veranstaltung: 50%
      • ab 2 Wochen vor Durchführung der Veranstaltung: 75%
      • bei weniger als einer Woche vor Durchführung der Veranstaltung: 100%
      der vereinbarten Miete in Rechnung gestellt.
      Hat der Mieter darüber hinaus beim Vermieter Sonderleistungen (Caterer, Technik, Ausstattung o.ä.) beauftragt, werden diese dem Mieter gemäß den mit dem Auftragnehmer vereinbarten Bedingungen berechnet.
      Stornierungen bedürfen der Textform.
      4.2. Die Bestimmungen zur Stornierung gelten auch, wenn der Kunde die Veranstaltung aus Gründen nicht durchführt, welche die Dachwerk Loft GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, mangelnde Teilnehmerzahl, Krankheit, etc).
      4.3.  Der Veranstalter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Dachwerk Loft GmbH & Co. KG aufrechnen oder mindern.
  5. Kündigung des Vermieters
    1. Wird eine Rechnung oder eine vereinbarte Abschlagszahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist geleistet, ist die Dachwerk Loft GmbH & Co. KG zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Abbuchung mit Einzugsermächtigung der Dachwerk Loft GmbH & Co. KG nicht möglich ist.
    2. Ferner ist Dachwerk Loft GmbH & Co. KG berechtigt, aus wichtigen Gründen den Vertrag mit dem Vermieter mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen, insbesondere falls
      • höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände, die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
      • Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen zum Veranstalter und/oder zum Veranstaltungszweck gebucht werden;
      • begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass eine Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Dachwerk Loft GmbH & Co. KG in der Öffentlichkeit gefährden könnte;
      • Die Dachwerk Loft GmbH & Co. KG feststellt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Mieters nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben und deshalb Zahlungsansprüche von Dachwerk Loft GmbH & Co. KG GmbH gefährdet erscheinen.
  6. Haftung des Vermieters
    1. Bei Störungen oder Mängeln, die in Bezug auf die vereinbarten Leistungen des Vermieters auftreten, wird sich der Vermieter unverzüglich darum kümmern, dass die Mängel behoben werden.
    2. Eine Haftung des Vermieters auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsache ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht vom Vermieter zu vertreten ist. Außerdem haftet der Vermieter nicht für vom Mieter eingebrachte Gegenstände.
    3. Der Vermieter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Handlungen, die durch den Vermieter, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Herbeiführung von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Ersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  7. VII. Haftung des Veranstalters
    1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, vergleichswese am Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, Besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder durch ihn selbst verursacht werden.
    2. Der Veranstalter ist verpflichtet, sich für derartige Haftpflichtfälle ausreichend zu versichern. Der Vermieter ist berechtigt, einen Nachweis dafür zu verlangen.
    3. Eine etwaige Verpflichtung für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und Pflichten trifft nur den Mieter. Soweit der Vermieter aus der Nichterfüllung solcher Auflagen und Pflichten von Dritten in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Mieter den Vermieter von diesen Ansprüchen freizustellen.
  8. VIII. Verhalten/ Ordnung
    1. Es gilt die beiliegende Hausordnung.
    2. Fundsachen werden für die Dauer von acht Wochen vom Vermieter aufbewahrt und an denjenigen herausgegeben, der glaubhaft beweisen kann, Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer zu sein. Zurückgebliebene Gegenstände des Mieters werden auf Kosten des Mieters nachgesandt. Dieser trägt das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung.
    3. Mitgebrachtes Material (z.B. zur Dekoration oder Information) darf nicht ohne Zustimmung des Vermieters an Wänden, Möbeln oder sonstigen Einrichtungsgegenständen befestigt werden und hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Der Vermieter ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, darf der Vermieter bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Mieters entfernen. Die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen und Material ist vorher mit dem Vermieter abzustimmen.
    4. Mitgebrachte Seminarmaterialien oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung sofort zu entfernen. Ansonsten darf der Vermieter die Entfernung und Entsorgung zu Lasten des Veranstalters vornehmen.
    5. Lebensmittel und Getränke dürfen nur nach Rücksprache mit Dachwerk Loft GmbH & Co. KG mitgebracht und verzehrt werden.
  9. Technische Einrichtungen und Anschlüsse, Haftungsfreistellung
    1. Der Mieter haftet für die fürsorgliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe der Räumlichkeiten und der ihm überlassenen Gegenstände. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung der von diesen überlassenen Dingen frei.
    2. Treten durch die Benutzung vom Mieter oder den Teilnehmern der Veranstaltung mitgebrachten Geräte Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Vermieters auf, gehen diese zu Lasten des Mieters, soweit der Vermieter die Störung nicht zu vertreten hat.
    3. Sofern der Mieter technische Geräte einsetzen will, die über den üblichen Umfang einer Veranstaltung hinausgehen, bedarf dies der Zustimmung des Vermieters. Von dieser Regelung sind Beamer, PCs, Notebooks, u.ä. ausdrücklich nicht erfasst.
    4. Störungen an den vom Vermieter zur Verfügung gestellten technischen Geräten oder sonstigen Ausstattungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Vermieter diese Störungen nicht zu vertreten hat.
    5. Stellt der Vermieter dem Mieter Material (z.B. Präsentationskoffer, Adapter, Steckleisten) zur Verfügung, was nicht Verbrauchsmaterial ist, so haftet der Mieter dafür, dass diese Gegenstände vollständig an den Vermieter unmittelbar nach der Veranstaltung zurückgegeben werden. Fehlende Gegenstände hat der Mieter dem Vermieter zum Anschaffungspreis zu ersetzen.
  10. Datenspeicherung
    1. Gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz werden Namen und Anschrift des Veranstalters sowie alle für die Auftragsabwicklung erforderlichen Daten von der Dachwerk Loft GmbH & Co. KG gespeichert. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.
  11. Schlussbestimmungen
    1. Für Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages genügt die Erklärung durch Email. Einseitige Änderungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.
    2. Es gilt deutsches Recht.
    3. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung München.